I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „FC Niederfeld e.V.“, hat seinen Sitz im Ortsteil Niederfeld der Stadt Ingolstadt und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt eingetragen.
Die Vereinsfarben sind Gelb, Lila und Weiß.
Alle Regelungen in dieser Satzung und den Ordnungen des Vereins beziehen sich gleichermaßen auf alle Personen. Soweit im Zusammenhang mit Ämtern und Funktionen nur die männliche Bezeichnung verwendet wird, dient dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit der jeweiligen Regelungen und es sollen alle Personen angesprochen werden, ohne eine geschlechtsspezifische Formulierung zu verwenden.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Werte
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Fußballsports.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Angebot regelmäßiger Trainingsveranstaltungen
b. Organisation und Durchführung von eigenen Fußballspielen
c. Organisation und Durchführung von eigenen Fußballturnieren
d. Teilnahme an Fußballspielen anderer Fußballmannschaften
e. Teilnahme an Fußballturnieren anderer Fußballmannschaften
(3) Der Verein tritt verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie antidemokratischen Bestrebungen und jeder weiteren Form von diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen, insbesondere aufgrund der Nationalität, der Religion, des Geschlechts, des Alters, ethnischer oder sozialer Herkunft, der sexuellen Identität oder einer Behinderung entschieden entgegen. Dies gilt ebenso für jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlich oder seelischer Art ist. Er verhält sich weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral, bekennt sich zur Achtung der international anerkannten Menschenrechte unter Berücksichtigung der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen sowie zu nachhaltigem Handeln. Der Verein bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Glaube, Geschlecht, sexueller Orientierung und sozialer Stellung eine sportliche Heimat.
Der Verein, seine Mitglieder und Sportler, sowie seine Beschäftigten und Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder– und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein wird alle dazu gebotenen Maßnahmen und Mittel zur Prävention und Bekämpfung ergreifen.
Mitglieder, Sportler, Amtsinhaber und Beschäftigte des Vereins, die eine mit diesen Grundsätzen unvereinbare Gesinnung im Vereinsleben offenbaren oder gegen diese Grundsätze verstoßen, haben mit Ausschluss, Sperren, Amtsenthebungen oder Kündigungen zu rechnen.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingolstadt mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(3) Näheres zum Umgang mit den Finanzen des Vereins kann in einer Finanzordnung geregelt werden, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. MITGLIEDSCHAFT
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus: ordentlichen Mitgliedern, minderjährigen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung muss durch den Vereinsausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung, durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bestätigt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
§ 6 Aufnahme und Ablehnung der Aufnahme
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Zweck, Aufgaben und Werte des Vereins unterstützt.
Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag notwendig, der beim Vorstand einzureichen ist. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich (postalisch oder per E-Mail) zur Kenntnis zu bringen.
Einem abgelehnten Bewerber steht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung ein Widerspruchsrecht zu. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss nach vorheriger Anhörung des Vorstands.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, am Vereinsgeschehen teilzunehmen, die Ziele des Vereins zu unterstützen und keine dem Verein schädigende Handlung zu begehen.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Vereinssatzung an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat ein Teilnahmerecht an der Mitgliedsversammlung. Nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Vereinssatzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Es ist weiterhin verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die gesetzlichen, sowie von der Vereinsführung erlassenen Anordnungen zu befolgen und zur geordneten Aufrechterhaltung des Sportbetriebes beizutragen.
(2) Mitglieder, welche die Vereinsinteressen schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 9 Austritt, Ausschluss und Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Den Austritt aus dem Verein kann ein Mitglied nur zum Ende des laufenden Kalenderjahres bis spätestens 30. November in Textform (§ 126b BGB) erklären.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an den Vorstand herauszugeben.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss
a) bei strafrechtlichen Verstößen innerhalb des Vereins
b) bei strafrechtlichen Verstößen außerhalb des Vereins, sofern dies dem Ansehen des Vereins schädigt
c) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
d) bei vereinsschädigendem Verhalten
e) bei der Offenbarung einer Gesinnung, die mit Zweck, Aufgaben und Werten des Vereins unvereinbar
ist
f) wenn ein Mitglied länger als zwei Monate mit seinen Zahlungen im Rückstand und trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss nach Anhörung des Vorstands. Die Entscheidung des Vereinsausschuss ist endgültig.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Minderjährige Mitglieder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag für Minderjährige.
(2) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin, die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
(4) Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
(5) Den Mitgliedern steht gegenüber dem Verein kein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) hinsichtlich der Beitragspflichten zu.
(6) Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in der Beitragsordnung regeln.
§ 11 Abwicklung des Beitragswesens
(1) Der Jahresbeitrag ist am 15. Februar des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Bei Aufnahme in den Verein ist die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren für den Einzug der Mitgliedsbeiträge für die Dauer der Mitgliedschaft zu bevorzugen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
(3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine SEPA-Lastschrift erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
(5) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr.
III. ORGANE
§ 12 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss
Ihre Tätigkeit regelt sich nach der Vereinssatzung und den von der Mitgliederversammlung erlassenen Geschäftsordnungen.
(1) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.
(2) Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(3) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen. Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet und ist das oberste beschließende Vereinsorgan. Das Teilnahme- und Stimmrecht ergibt sich aus § 7. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstands, die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer. Sie nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und entscheidet über dessen Entlastung.
(2) Ausgestaltung
Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen.
(3) Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich in Textform (§ 126b BGB). Sie muss mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
(4) Anträge
Anträge müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und ausreichend begründet sein.
Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform bekannt gegeben. Die Einberufung gilt als form- und fristgerecht erfolgt und dem Mitglied als zugegangen, wenn diese fristgerecht durch den Vorstand versendet wurde.
Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und im vorgeschlagenen Wortlaut den Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes bzw. Zweckes beim Vorstand beantragt. Des Weiteren ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. wenn es die Vereinsinteressen erfordern.
(6) Protokollierung Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, vom Protokollführer zu unterschreiben und vom 1. Vorstand gegenzuzeichnen.
(7) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, sofern in der Satzung nichts anderes geregelt ist. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher
§ 14 Tagesordnung
1. Bericht des Vorstands
2. Bericht des sportlichen Leiters
3. Bericht des 1. Kassier
4. Bericht der Kassenprüfer
5. In dem für den Vorstand vorgesehenen Wahljahr:
a) Wahl des Wahlausschusses
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses
e) Wahl der Kassenprüfer
6. Verschiedenes
§ 15 Versammlungsablauf, Wahlmodus und Beschlussfassung
(1) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und wird vom 1. Vorstand oder einem vom 1. Vorstand zu bestimmendem Mitglied des Vorstands geleitet.
Der Vereinsausschuss kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder unterbreiten. Die Mitglieder können im Anschluss auf der Mitgliederversammlung weitere Wahlvorschläge einbringen. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Verfehlen im ersten Wahlgang die Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Bewerber, der in der Stichwahl die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wahlen können auf Anordnung des Wahlausschussvorsitzenden als sogenannte Blockwahl durchgeführt werden. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jedes teilnahme- und stimmberechtigte Mitglied hat bei der Abstimmung eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt für die Wahl des 1. und 2. Vorstand geheim. Die Stimmabgabe für die weiteren Ämter erfolgt offen. Stimmenthaltungen werden zwar ermittelt, aber bei der Ermittlung der jeweiligen Stimmenmehrheit, ebenso wie ungültige Stimmen, nicht berücksichtigt.
(2) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist und das Amt angenommen hat. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf drei Monate beschränkt und kann nicht verlängert werden.
Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die Mitgliederversammlung hinfällig.
Die Abberufung von Funktionären des Vorstands kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen. Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung unter der Leitung des Wahlausschussvorsitzenden. Dieser nimmt auch die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss, der sich aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins zusammensetzen muss.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom 1. Vorstand gegengezeichnet werden muss. Das Protokoll ist jedem Mitglied auf dessen Verlangen zugänglich zu machen.
§ 16 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schriftführer
d) 1. Kassier
(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters des Vereins i.S. § 26 BGB. Er führt sämtliche Vereinsgeschäfte. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Rechtsverkehr.
(4) Das Amt eines Vorstandmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist.
(5) Der Vorstand wird durch den 1. oder den 2. Vorstand mindestens sechs Mal pro Jahr schriftlich eine Woche vor der Sitzung einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen.
(6) Der Vorstand entscheidet in seiner Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen. Der Vorstand ist in Anwesenheit von drei seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig.
(7) Ein Vorstandsmitglied kann infolge seiner Verdienste zum Ehrenvorstand von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden. Der Ehrenvorstand hat das Recht beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands und des Vereinsausschuss teilzunehmen. Er ist zu allen Sitzungen des Vorstandes und des Vereinsausschusses einzuladen.
(8) Der Vorstand ist analog § 179 Abs. 1 S. 1 AktG befugt, Änderungen der Satzung mit einfacher Mehrheit zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind.
(9) Einzelheiten zur Durchführung von Vorstandssitzungen können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 17 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern:
a) 1. Vorstand
b) 2. Vorstand
c) Schriftführer
d) 1. Kassier
e) 2. Kassier
f) Sportlicher Leiter
g) mindestens zwei bis maximal sechs weiteren Beisitzern.
(2) Die von der Mitgliederversammlung zu berufenden Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Sie nehmen ihr Amt darüber hinaus bis zu einer Neuwahl wahr.
(3) Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, den Vorstand in allen wichtigen Fragen zu beraten. Der Vorstand ist aber nicht an die Empfehlungen des Vereinsausschusses gebunden.
(4) Der Vereinsausschuss wird durch den 1. oder den 2. Vorstand mindestens sechs Mal pro Jahr schriftlich eine Woche vor der Sitzung einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Ausschusssitzung ist Protokoll zu führen.
(5) Sämtliche Ausschussmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 18 Rechnungs- und Kassenprüfung
(1) Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses des Vereins durch die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern.
(2) Von der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu berufen, die für zwei Jahre gewählt werden.
(3) Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsausschuss angehören.
(4) Die zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit und erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.
IV. VEREINSLEBEN
§ 19 Protokolle
Über alle Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Leitenden der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind innerhalb von sechs Wochen, die Protokolle der Vorstands- und Ausschusssitzungen innerhalb von vier Wochen zu erstellen.
§ 20 Geschäftsordnung
Geschäftsordnungen für die Organe des Vereins und den Ablauf von Mitgliederversammlungen können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 21 Haftungsausschluss
(1) Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S. 2 BGB nicht anzuwenden.
(2) Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 22 Datenschutz
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die durch den Vorstand beschlossen und geändert wird.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 23 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(2) Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder.
§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer nur zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens 80 % der Mitglieder des Vereins die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen über die Auflösung.
(2) Nach beschlossener Auflösung sind durch die Mitglieder in der gleichen Versammlung Liquidatoren zu bestellen, die anschließend die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
(3) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 25 Unwirksamkeit von Teilen der Vereinssatzung
Bei Unwirksamkeit von Teilen der in der Vereinssatzung enthaltenen Bestimmungen bleibt der übrige Teil der Vereinssatzung voll wirksam.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Vereinssatzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2025 neu gefasst und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vermerk über den Eintrag im Vereinsregister:
Der F.C. Niederfeld wurde am 23. Oktober 1991 unter der Nummer 865 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.

