Satzung

Präambel

Unsere moderne Zeit birgt viele Gefahren für die Gesundheit des Körpers und der Seele. Sportvereine unterstützen den Staat in dem Bestreben, diese Gefahren zu verhüten und zu verringern. Auch unsere Gemeinschaft will der Gesundheit der Mitglieder dienen. Unsere Sportgemeinschaft ist eine freiwillige Vereinigung. Sie gibt sich die Formen und Gesetze des Zusammenlebens selbst durch die vorliegende Satzung. Sie ist ein Übereinstimmung mit dem BGB aufgestellt worden. Jeder, der dem Verein beitritt, erkennt sie für seine Person als gültig an.

Abschnitt I:

Name, Sitz und Aufgaben des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen FC Niederfeld e.V.
  2. Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von Sporttreibenden.
  3. Er hat seinen Sitz in Ingolstadt Niederfeld
  4. Die Vereinsfarben sind gelb-lila-weiß

§ 2 Rechtliche Stellung

Der Verein ist eingetragen nach § 21 BGB.

§ 3 Aufgaben

  1. Der Verein ist parteipolitisch, rassisch und weltanschaulich neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein sieht seine Aufgaben darin, den Fußballsport zu ermöglichen und zu fördern. Im Rahmen seiner Aufgaben führt er auch gesellige und kulturelle Veranstaltungen durch.

§ 4 Tätigkeiten des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  2. Barauszahlungen des Vereins müssen vom Empfänger quittiert werden. Im Falle eines vom Verein bestimmten Verwendungszweckes hat der Empfänger die Pflicht, die Ausgabe durch eine Originalquittung zu belegen.
  3. Die Rückerstattung von Geldmitteln, die ein Vereinsmitglied vorgestreckt hat, ist ohne Originalbeleg nicht zwingend.
  4. Eigenbelege können von den Kassenrevisoren zurückgewiesen werden. Haftend hierfür ist der Aussteller.

§ 6 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 7 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Das nach Auflösung/Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landessportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Stadt Ingolstadt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Abschnitt II:

Mitgliedschaft

§ 8 Voraussetzungen

  1. Die Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
  2. Der Verein hat Mitglieder beiderlei Geschlechts
  3. Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
    a) aktive Mitglieder
    b) passive Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder
  4. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Es wird vom Vereinsausschuss vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt.

§ 9 Aufnahme

  1. Zur Aufnahme ist die schriftliche oder mündliche Willenäußerung gegenüber der Vorstandschaft erforderlich.
  2. Bei Aufnahme ist die Einzugsermächtigung für den Jahresbeitrag zu unterschreiben.
  3. Kinder und Jugendliche bis zur Erreichung der Volljährigkeit haben zur Aufnahme in den Verein zusätzlich eine Einverständniserklärung abzugeben, die von beiden Elternteilen, bzw. Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist.
  4. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung. Es verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung,
    – am Vereinsgeschehen teilzunehmen
    – die Ziele des Vereins zu unterstützen,
    – und keine dem Verein schädigende Handlung zu begehen.

§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die gesetzlichen, sowie von der Vereinsführung erlassenen Anordnungen zu befolgen und zur geordneten Aufrechterhaltung des Sportbetriebes beizutragen.
  3. Mitgliedern, welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn der Vereinsbeitrag nach Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt wird.
  4. Jedes Mitglied über 14 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.

§ 11 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Erklärung spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Vor der Rechtswirksamkeit des Austrittes müssen die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erfüllt sein.
  3. Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen
    a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    b) bei groben Verstößen gegen die Satzung
    c) bei Verstößen gegen Sportmoral und gute Sitte.
  4. Ein Vereinsmitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Generalversammlung gegen den Beschluss Einspruch zu erheben. Die Entscheidung der Versammlung ist endgültig.
  5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seinen Besitz.

§ 12 Mitgliederbeiträge

  1. Die aktiven und passiven Mitglieder haben den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins.
  3. Sämtlich Einnahmen sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§3 Abs. 2) zu verwenden.
  4. Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zahlen den festgesetzten Jahresbeitrages für Jugendliche.

Abschnitt III:

§ 13 Grundsätzliches

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 14 Pflichten und Rechte der Organe

  1. Die Organe des Vereins haben nach der Satzung des Vereins zu arbeiten und sind allen Mitgliedern über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
  2. Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung.

§ 15 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung – § 16
b) Der Vereinsausschuss – § 18
c) Die Vorstandschaft – § 19

§ 16 die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
  2. Ihre Aufgabe ist es:
    a) den Rechenschaftsbereicht der Vorstandschaft entgegenzunehmen,
    b) die Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft durchzuführen,
    c) die Entlastung und Neuwahl der Revisoren durchzuführen.
  3. Die Generalversammlung ist jährlich spätestens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres von der Vorstandschaft einzuberufen.
  4. Die Einberufung hat mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.
  5. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) Bericht der Vorstandschaft (Verlesen der fälligen Protokolle durch den Schriftführer, Kassen- und Revisionsbericht, Bericht des 1. Vorstandes)
    b) Gegebenenfalls Entlastung und Neuwahl der Vorstandschaft.
    c) Gegebenenfalls Satzungsänderungen
    d) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht sein. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Generalversammlung dies beschließt. Sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
  6. Die Generalversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den Verlauf der Generalversammlung ist Protokoll zu führen, vom Schriftführer zu unterschreiben und vom 1. Vorstand gegenzuzeichnen.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Vorstandschaft ist im Benehmen mit dem Vereinsausschuss berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Für sie gilt dieselbe Verfahrensweise wie für eine Generalversammlung.
  3. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen:
    a) wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. wenn es die Vereinsinteressen erfordern;
    b) auf Verlagen von einem Drittel der Mitglieder, wobei dies schriftlich unter Angabe des Grundes bzw. Zweckes bei der Vorstandschaft zu beantragen ist;
    c) auf Verlangen von drei Viertel der Ausschussmitglieder.

§ 18 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem 2. Schriftführer, dem 2. Kassier und den Beisitzern.
  2. Die Wahl dieses Personenkreises erfolgt per Akklamation auf die Dauer von zwei Jahren durch die Generalversammlung.
  3. Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Fragen zu beraten. Die Vorstandschaft ist aber nicht an Empfehlungen und Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
  4. Der Vereinsausschuss wird durch den 1. ggfs. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Ausschusssitzung und über gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
  5. Sämtliche Ausschussmitglieder übern ihre Tä tigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
  6. Dem Vereinsausschuss obliegt es, Sonderausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten
    zu bilden.

§ 19 Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
    a) dem 1. Vorstand
    b) dem 2. Vorstand
    c) dem 1. Schriftführer
    d) dem 1. Kassier
  2. Die Vorstandschaft vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Sie führt sämtliche Vereinsgeschäfte. Bei Aktivklagen treten alle Mitglieder ihre Ansprüche an die Vorstandschaft ab.
  3. Der 1. Vorstand vertritt den Verein alleine, alle anderen Vorstandschaftsmitglieder nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandschaftsmitglied.
  4. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der 1. Vorstand die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
  5. Wählbar sind Mitglieder über 18 Jahre.
  6. Der 1. und 2. Vorstand muss in geheimer Wahl, alle anderen Mitglieder können auf Zuruf (per Akklamation) gewählt werden.
  7. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein.
  8. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist.
  9. die Vorstandschaft entscheidet in ihren Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
  10. Wird ein Vorstandsmitglied infolge seiner Verdienste zum Ehrenvorstand von der Mitgliederversammlung ernannt, so gehört er gleichzeitig auf Lebenszeit der Vorstandschaft an.
  11. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig.

§ 20 Rechnungsprüfer

  1. Von der Generalversammlung sind zwei Kassen- oder Rechnungsprüfer für zwei Jahre zu wählen.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen weder der Vorstandschaft, noch dem Vereinsausschuss angehören.
  3. Die zwei Rechnungsprüfer (Revisoren) überprüfen die Kassenführung und die Jahresabrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit und erstatten hierüber der Generalversammlung Bericht.

§ 21 Protokolle

Über alle Generalversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen, Jahresversammlungen, Vorstands- und Ausschusssitzungen ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leitenden der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 22 Haftungsbeschränkungen

Der Verein haftet nach § 31 des BGB.

§ 23 Satzungsänderungen

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln geändert werden. Die neue Fassung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zuzustellen.
  2. Die Höhe einer Aufnahmegebühr und des Mitgliedbeitrages ist nicht in der Satzung festzulegen. Auch darf die Abhaltung gesellschaftlicher Veranstaltungen für die Mitglieder nicht in der Satzung verankert werden.

§ 24 Auflösung des Vereins

  1. die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. In der gleichen Versammlung haben Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 25 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.01.2006 neu gefasst und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vermerk über den Eintrag im Vereinsregister:
Der F.C. Niederfeld wurde am 23. Oktober 1991 unter der Nummer 865 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen.